Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :

The text in RED color is the amended or added text in comparison with the former 98/37/EC machinery directive.


1.1.7. Bedienungsplätze

Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von Abgasen und/oder Sauerstoffmangel vermieden werden.

Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen Umgebung vorgesehen, von der Risiken für Sicherheit und Gesundheit des Bedieners ausgehen, oder verursacht die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung, so sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, damit gute Arbeitsbedingungen für den Bediener gewährleistet sind und er gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist.

Gegebenenfalls muss der Bedienungsplatz mit einer geeigneten Kabine ausgestattet sein, die so konstruiert, gebaut und/oder ausgerüstet ist, dass die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind. Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist gegebenenfalls ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung weist als der Hauptausstieg.

 

Comment:

This chapter (1.1.7) and the following (1.1.8) covered in the old Machinery Directive 98/37/EC, most mobile machines. Now, these requirements extend to all machines.

 

Original Comment:

Ce chapitre (1.1.7) ainsi que le suivant (1.1.8) couvraient dans l’ancienne directive machines 98/37/CE, en majorité les machines mobiles. Désormais, ces exigences s’étendent à toutes les machines.

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