- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
- Wilkommen
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- ATEX-Richtlinien
- IECEx
- PSA-Richtlinie
- PSA Richtlinie 89/686/EWG - Erste Richtlinie
- Zweite Richtlinie 89/655/EWG - Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
- Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
- RICHTLINIE 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Standardisierung und Europäische Verordnung
- Sicherheirt fur machinen : Normung und Europäische Verordnung
- Sicherheit von Ex, ATEX-und IECEx-Ausrüstungen: Standardisierung
- Sicherheit personnal Schutzausrüstung: Standardisierung und europäischen Vorschriften
- DIN EN ISO 14122-2 - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
- Aktuelle nachrichten & Newsletter
- NEUE VERORDNUNG (EU) 2023/1230 über Maschinen
Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Aus der Sicht der europäischen Vorschriften für Sicherheit, gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Texten:
- wirtschaftlichen Richtlinien
- sozialen Richtlinien
Europäischen Wirtschafts-Richtlinien
Wirtschafts-Richtlinien gelten für Produkte. Sie wurden unter dem neuen Ansatz, um den freien Verkehr von Waren und Produkten in der Europäischen Union, indem Hindernisse für den europäischen Markt in den Handel zu erleichtern. Die Besonderheit dieser Leitlinien ist, dass sie die grundlegenden Anforderungen oder grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen (EHSR), die für alle Hersteller, die ihre Produkte auf dem europäischen Markt bringen möchten Anwendung. Wenn ein Produkt erfüllt die grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen, dann kann das Produkt auf den Markt gebracht werden.
Eine Möglichkeit zum Nachweis der Erfüllung der Grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen kann durch die Einhaltung harmonisierten europäischen Normen oder jede andere Lösung, die ein ähnliches Maß an Sicherheit nachweisen können durchgeführt werden.
Für industrielle Produkte, die wichtigsten Produkt-Richtlinien, gelten folgende Richtlinien:
- Richtlinie 2006/42/EG (die ersetzt die Richtlinien 98/37/EG und 89/392/EWG)
- Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006 (ersetzt die Richtlinie 73/23/EWG)
- Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994
- Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG
- EMV-Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 (ersetzt die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 23. Mai 1989)
- Maschinen-Richtlinie ist daher Teil der wirtschaftlichen Leitlinien. Es gilt für Produkte entwickelt, um verkauft (oder aktiviert) in der Europäischen Union werden für die erste Zeit. Es ist für die Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen und Sicherheitsbauteile vorgesehenen und gilt für neue Maschinen. Diese Richtlinie harmonisiert das Niveau der Sicherheit von Produkten entworfen und hergestellt von verschiedenen Herstellern.
Die bereits installierten Maschinen sind nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da sie bereits auf dem Markt sind. In Bezug auf den Weiterverkauf von gebrauchten Maschinen der nationalen Regelungen beschreiben die Verfahren zu beachten.
Die erste Veröffentlichung der Maschinenrichtlinie fand 1989 statt - Richtlinie 89/392/EWG des 14/06/89 in ABl. L 183 vom 06.29.89 nach Artikel 100a des Vertrags von Rom veröffentlicht. Das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie war der 1. Januar 1993 mit einem obligatorischen wirksam zum 1. Januar 1995 stammen. Diese Richtlinie wurde durch verschiedene Richtlinien konsolidiert.
- Richtlinie 91/368/EWG, die den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie zu auswechselbare Ausrüstungen erweitert, Maschinen Bewegen und Heben Maschinen (ohne Personen). Daher Anhang I erweitert worden (Hinzufügen / Modifizieren Teile 3, 4 und 5 des Anhangs I der Richtlinie).
- Richtlinie 93/44/EWG, die den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erweitert:
- Sicherheitsbauteile,
- Maschinen zum Heben bestimmt sind,
- die Bewegung von Menschen.
- Richtlinie 93/68/EWG hat harmonisierten Bestimmungen über die "CE"-Kennzeichnung eingeführt.
Eine zweite Veröffentlichung der Maschinenrichtlinie fand 1998 statt - Richtlinie 98/37/EG des Rates vom 22. Juni 1998 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten für Maschinen. Diese Richtlinie ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien aufgeführten.
- Maschinenrichtlinie 1998/37/CE Dies wurde durch die folgende Direktive geändert:
- Richtlinie 98/79/EG wurde eine geringfügige Änderung in Bezug auf den Ausschluss von Medizinprodukten.
Maschinenrichtlinie 98/37/EG blieb in Kraft bis zum 29. Dezember 2009.
Die dritte Veröffentlichung der Maschinen-Richtlinie erfolgte im Jahr 2006 - als neue Richtlinie 2006/42/EG, und wurde im April und 9. Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat.
Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/42/EG stellt fest, dass diese "neue Maschinenrichtlinie" ist nicht ganz neu, aber sich auf die Richtlinie 98/37/EG, die sich kodifizierten Richtlinie "Maschinen" 89/392/EWG geändert durch die Richtlinien 91 basierend / 368/EEC, 93/44/EWG, 93/68/EWG und 98/79/EG (dh sagen die ursprüngliche Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen in einem einzigen Rechtstext).
Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie wurden in nationales Recht der einzelnen Länder der Europäischen Union (transcript musste vor 29. Juni 2008 vorgenommen werden), so dass diese neue Maschine Richtlinie gilt ab 29. Dezember 2009 und ersetzt Maschinenrichtlinie transkribiert 98/37/EG.
Anforderungen dieser neuen Maschinen-Richtlinie und die damit verbundenen europäischen Vorschriften betrifft sowohl die Hersteller von Maschinen und Sicherheitsbauteile, Maschinen Vertreiber und Anwender. Die neue Richtlinie 2006/42/EG legt das Fundament und Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen im Bereich der Maschinen auf Gemeinschaftsebene.
Keine Übergangsfrist erfolgte im Jahr 2009, da OEMs hatten mehr als drei Jahre, um diese Entwicklungen zu antizipieren und sich bewusst sein, neue Anforderungen.
Änderungen in Bezug auf die grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen der früheren Richtlinie nicht tief verändern die grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen.
Die europäischen Sozialpartner Richtlinien
Social-Richtlinien werden nicht direkt an OEMs adressiert, sind aber für die Benutzer von Maschinen. Diese sozialen Richtlinien sind nicht in den Anwendungsbereich dieser Website
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