RICHTLINIE 93/44/EWG Änderung der Richtlinie 89/392/EWG

RICHTLINIE 93/44/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Beim Heben von Personen ergeben sich für die betreffenden Personen besondere Gefahren. Diese Gefahren sind in den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (4) nicht berücksichtigt.

Es besteht kein Anlaß, für derartige Maschinen andere als die ursprünglich in der Richtlinie 89/392/EWG für Maschinen im allgemeinen festgelegten Module zur Bewertung der Übereinstimmung vorzusehen.

Die Festlegung zusätzlicher grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Gefahren, denen in vertikaler Richtung verfahrene Personen ausgesetzt sind, kann im Wege einer Änderung der Richtlinie 89/392/EWG erfolgen. Diese Änderung kann ausserdem dazu genutzt werden, einige Mängel dieser Richtlinie zu beheben.

Ferner sind Sicherheitsbauteile zu berücksichtigen, die einzeln in Verkehr gebracht werden und deren Sicherheitsfunktion vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bescheinigt wird.

Die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Richtlinie ändern nicht die Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG und der Richtlinie 91/368/EWG zu deren Änderung -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/392/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Richtlinie als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Folgender Gedankenstrich wird gestrichen:

"- zum Heben und/oder zur Fortbewegung von Personen (mit oder ohne Last) konzipierte und gebaute Hebezeuge mit Ausnahme von Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrerplatz;";

ii) der Gedankenstrich

"- seilgeführte Einrichtungen für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung;"

wird durch folgenden Gedankenstrich ersetzt:

"- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung;";

iii) die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

"- Aufzuege, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbs dauerhaft verkehren, der

- zur Personenbeförderung,

- zur Personen- und Güterbeförderung,

- sofern der Förderkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind;

- Personenförderanlagen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden;

- Schachtförderanlagen;

- Bühnenaufzuege;

- Baustellenaufzuege zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Werden die in der vorliegenden Richtlinie genannten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von anderen besonderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt die vorliegende Richtlinie für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht bzw. findet sie auf diese ab Inkrafttreten dieser besonderen Richtlinien keine Anwendung mehr."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimungsgemässem Betrieb nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Maschinen oder Sicherheitsbauteile für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Maschinen oder dieser Sicherheitsbauteile in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Maschinen oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfuellen."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder verhindern."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diesen die in Anhang II Buchstabe C vorgesehene EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist."

5. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 5 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten gehen

- bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist,

- bei Sicherheitsbauteilen, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe C beigefügt ist,

von der Übereinstimmung mit allen Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften über die Bewertung der Konformität gemäß Kapitel II, aus.

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei entsprechend dieser Norm hergestellten Maschinen oder Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen."

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß

- Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind,

oder

- Sicherheitsbauteile, denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist

und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen oder Sicherheitsbauteile einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von einer solchen Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen

a) auf die Nichterfuellung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,

b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,

c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst

zurückzuführen ist."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ist

- eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen,

- einem Sicherheitsbauteil, das den Anforderungen nicht entspricht, eine EG-Konformitätserklärung beigefügt,

so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten."

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muß, um die Übereinstimmung der Maschinen und Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine bzw. jedes hergestellte Sicherheitsbauteil eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. Buchstabe C ausstellen.

Ferner muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter - nur auf Maschinen - die in Artikel 10 genannte CE-Kennzeichnung anbringen."

b) Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(4a) Auf Sicherheitsbauteile finden die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für Maschinen geltenden Bescheinigungsverfahren Anwendung. Wenn eine EG-Baumusterprüfung vorgenommen wird, überprüft die gemeldete Stelle die Tauglichkeit des Sicherheitsbauteils zur Erfuellung der vom Hersteller angegebenen Sicherheitsfunktionen."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt."

8. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die für die Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß Artikel 8 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung."

9. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine oder eines Sicherheitsbauteils einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzueglich unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekanntgegeben."

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN".

b) Nach dem Titel wird folgender Text eingefügt:

"In diesem Anhang bezeichnet der Begriff ,Maschine' entweder eine ,Maschine' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein ,Sicherheitsbauteil' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2."

c) Die Vorbemerkungen werden wie folgt ergänzt:

"3. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wurden nach Maßgabe der Gefahren zusammengefasst, die sie abdecken.

Von den Maschinen geht eine Reihe von Gefahren aus, die in mehreren Kapiteln dieses Anhangs behandelt werden können.

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muß die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen."

d) Unter Nummer 1.2.4 erhält der letzte Abatz des Abschnitts über "Stillsetzen im Notfall" folgenden Wortlaut:

"Wenn die Notbefehlseinrichtung nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muß dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne daß diese einen Not-Aus-Befehl auslöst; die Einrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden."

e) Folgende Nummern werden angefügt:

"1.5.14. Gefahr, in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben

Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß eine gefährdete Person nicht in der Maschine eingeschlossen bleibt oder, falls dies nicht möglich ist, Hilfe herbeirufen kann.

1.5.15. Sturzgefahr

Diejenigen Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird."

f) Der zweite Absatz von Nummer 1.6.2 wird gestrichen.

g) Der erste Gedankenstrich von Nummer 1.7.4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"- gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung, mit Ausnahme der Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3), und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten usw.);".

h) Nummer 1.7.4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt. Abweichend hiervon kann die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten untersteht, in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein."

i) Nummer 1.7.4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Bezueglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. Die technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen die in Buchstabe f) genannten Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall und bei handgehaltenen und/oder handgeführten Maschinen die in Nummer 2.2 genannten Angaben über Vibrationen enthalten."

j) Die Überschrift von Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN".

k) Bei den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 wird folgender Passus gestrichen:

"Ergänzend zu den unter Nummer 1 genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen" bzw. "ergänzend zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen unter Nummer 1".

l) Der erste Absatz von Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefahren ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen."

m) Der erste Absatz von Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefahren - vor allem die Gefahr des Herabfallens, Aufprallens oder Kippens von Nutzlasten bei ihrer Beförderung - ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen."

n) Bei Nummer 4.2.3 wird folgender Absatz angefügt:

"Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen und bei denen das Bedienungspersonal die Ladefläche betreten kann, um die Ladung zu verstauen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß eine unkontrollierte Lageveränderung der Ladefläche insbesondere beim Be-und Entladen vermieden wird."

o) Die Überschrift der Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR MASCHINEN, DIE IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN SOLLEN".

p) Der erste Absatz von Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen."

q) Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführte Nummer 6 wird angefügt.

11. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Buchstabe A erhält folgende Fassung:

"Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen (1)".

b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen (siehe Anhang I Nummer 1.7.4 Buchstabe b)), und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben. Ihr muß eine Übersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein. Für diese Übersetzung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung."

c) Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"C. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile (1)

Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (2);

- Beschreibung des Sicherheitsbauteils (4);

- Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung nicht klar ersichtlich ist;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat;

- gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;

- gegebenenfalls die Fundstellen der nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die verwendet wurden;

- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen."

d) Die folgende Fußnote 4 wird angefügt:

"(4) Beschreibung des Sicherheitsbauteils (Fabrikat, Typ, gegebenenfalls Seriennummer usw.)."

12. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"TYPEN VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN, FÜR DIE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARITKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABEN b) UND c) ZUR ANWENDUNG KOMMT".

b) Nach dem Titel wird folgende Überschrift eingefügt:

"A. Maschinen".

c) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs festehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme".

d) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen".

e) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung

"5. Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen für die Bearbeiung von Holz und gleichartigen Werkstoffen".

f) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen".

g) Buchstabe A wird um die folgenden Nummern ergänzt:

"16. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht

17. Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen".

h) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"B. Sicherheitsbauteile

1. Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, z. B. Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren

2. Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen

3. Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11

4. Überrollschutzaufbau (ROPS)

5. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)".

13. In Anhang V wird nach dem Titel folgender Text eingefügt:

"In diesem Anhang bezeichnet der Begriff ,Maschine' entweder eine ,Maschine' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein ,Sicherheitsbauteil' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2."

14. In Anhang VI wird nach dem Titel folgender Text eingefügt:

"In diesem Anhang bezeichnet der Begriff ,Maschine' entweder eine ,Maschine' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein ,Sicherheitsbauteil' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2."

15. In Anhang VII wird nach dem Titel folgender Text eingefügt:

"In diesem Anhang bezeichnet der Begriff ,Maschine' entweder eine ,Maschine' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein ,Sicherheitsbauteil' im Sinne von Artikel 1 Absatz 2."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 an.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3 wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den nachstehend aufgeführten Bestimmungen nachzukommen, ab 1. Juli 1994 an:

- Artikel 1 Nummer 10 mit Ausnahme der Buchstaben a), b) und q),

- Artikel 1 Nummer 11 Buchstaben a) und b),

- Artikel 1 Nummer 12 Buchstaben c), d), e) und f).

(3) Ferner lassen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1996 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie von Sicherheitsbauteilen zu, die die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erfuellen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 25 vom 1. 2. 1992, S. 8, und ABl. Nr. C 252 vom 29. 9. 1992, S. 3.(2) ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992, S. 107, und ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 70.(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 60.(4) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).

ANHANG

"6. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER FORTBEWEGEN VON PERSONEN

Maschinen, von denen durch das Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefahren ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen.

6.1. Allgemeines

6.1.1. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels wird als Fördermittel der Teil bezeichnet, in dem Personen zur Aufwärts-, Abwärts- oder Fortbewegung Platz nehmen.

6.1.2. Festigkeit

Die in Nummer 4 festgelegten Betriebsköffizienten reichen für Maschinen zum Heben und Fortbewegen von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden. Der Boden des Fördermittels muß so konzipiert und gebaut sein, daß er den Raum bietet und die Festigkeit aufweist, die der vom Hersteller festgelegten Hoechstzahl von Personen und Hoechstnutzlast entsprechen.

6.1.3. Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft betriebenen Maschinen

Die Anforderungen gemäß Nummer 4.2.1.4 gelten unabhängig von der Hoechstnutzlast. Hiervon ausgenommen sind Maschinen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbringen kann, daß die Gefahr einer Überlastung und/oder eines Umstürzens nicht gegeben ist.

6.2. Befehlseinrichtungen

6.2.1. Für den Fall, daß in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, gilt folgendes:

Das Fördermittel muß in der Regel so konzipiert und gebaut sein, daß Personen, die sich im Fördermittel befinden, über Befehlseinrichtungen für die Aufwärts- und Abwärtsbewegungen sowie gegebenenfalls die Fortbewegung des Fördermittels relativ zur Maschine verfügen.

Diese Befehlseinrichtungen müssen Vorrang vor anderen Befehlseinrichtungen für dieselbe Bewegung haben, Notbefehlseinrichtungen ausgenommen.

Die Befehlseinrichtungen für diese Bewegungen müssen - mit Ausnahme von Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen - so ausgelegt sein, daß sie kontinuierlich betätigt werden müssen.

6.2.2. Kann eine Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen fortbewegt werden, wenn sich das Fördermittel nicht in Grundposition befindet, so muß die Maschine so konzipiert und gebaut sein, daß die Person(en), die sich im Fördermittel befindet (befinden), über Mittel zur Vermeidung der Gefahren verfügen, die sich aus der Fortbewegung der Maschine ergeben können.

6.2.3. Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen sind.

6.3. Gefahr des Sturzes von Personen aus dem Fördermittel

6.3.1. Falls die in Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, müssen die Fördermittel mit ausreichend festen Verankerungspunkten zur Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgestattet sein; die Anzahl von Verankerungspunkten muß der Anzahl von Personen entsprechen, die sich im Fördermittel befinden können.

6.3.2. Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muß deren Öffnungsrichtung der Absturzrichtung bei unvermutetem Öffnen entgegengesetzt sein.

6.3.3. Die Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen muß so konzipiert und gebaut sein, daß der Boden des Fördermittels auch bei den Bewegungen sich nicht so weit neigt, daß für die Personen, die sich im Fördermittel befinden, eine Absturzgefahr besteht.

Der Boden des Fördermittels muß rutschhemmend sein.

6.4. Gefahr eines Ab- oder Umstürzens des Fördermittels

6.4.1. Die Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so konzipiert und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzt oder umstürzt.

6.4.2. Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbremsung des Fördermittels oder des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Hoechstlast und Hoechstgeschwindigkeit dürfen für die Personen im Wirkbereich der Maschine keine Gefährdung bewirken.

6.5. Kennzeichnung

Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf dem Fördermittel die notwendigen relevanten Angaben angebracht sein."

 

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