Richtlinie 89/392/EWG - ANHANG II

ANHANG II A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung (1)

Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (2);

- Beschreibung der Maschine (3);

- alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind;

- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat;

- gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;

- gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden;

- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

B. Inhalt der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (Artikel 4 Absatz 2)

Die Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 muß folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten;

- Beschreibung der Maschine oder der Maschinenteile;

- Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht;

- Angaben zum Unterzeichner.

(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Bedienungsanleitung (siehe Anhang I, Abschnitt 1.7.4) abzugeben, und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben.

(2) Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers.

(3) Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).

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