Richtlinie 89/392/EWG - ANHANG IV

ANHANG IV MASCHINENTYPEN, FÜR DIE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABEN b) UND c) ZUR ANWENDUNG KOMMT 1.

(Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und Fleisch

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder Schlitten zur Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und Fleisch

5. Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen für die Holzbearbeitung

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung

8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung

9. Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können

10. Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

11. Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

12. Bolzensetzgeräte mit Treibladung.

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