Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen

The text in RED color is the amended or added text in comparison with the former 98/37/EC machinery directive.


Artikel 2 : Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Maschine" die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

Comment:

The first sentence of Article 2 establishes the definition of the machine and the products covered by the scope of the Directive. All machines are covered except for partly completed machinery, for which specific requirements apply. These specific requirements are specified in Whereas16.

Original Comment:

La première phrase de l’article 2 fixe la définition de la machine et des produits couverts par le champ d’application de la directive. Toutes les machines sont couvertes à l’exception des quasi-machines, pour lesquelles des exigences particulières s'appliquent toutefois. Ces exigences particulières étant précisées dans le considérant 16.

Ferner bezeichnet der Ausdruck

a) "Maschine"

- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Comment:

According to Directive 2006/42/EC, sets of machines, with or without a drive system even before their implementation or their use on machines, are already machines and are not partly completed machinery (whose definition is given in item "g" of article 1), and that they may be part of the whole machine.

Original Comment:

Selon la directive 2006/42/CE, les ensembles de machines, équipés ou non d’un système d'entraînement même avant leur mise en place ou leur utilisation sont déjà des machines et ne sont pas des quasi-machines (dont la définition est donnée au point « g » de l'article 1), et que ces dernières peuvent constituer une partie de l’ensemble.

b) "auswechselbare Ausrüstung" eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

c) "Sicherheitsbauteil" ein Bauteil,

- das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

gesondert in Verkehr gebracht wird,

- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;

Comment:

Safety components are welldefined. Appendix V contains an indicative list of safety components, which can be updated, whereas in the old machinery 98/37/EC, the only safety components listed were those mentioned in Annex IV and wherethat would be an EC type examination procedure with a notified in most cases body.

Original Comment:

Les composants de sécurité sont mieux définis. L’annexe V comporte une liste indicative de composants de sécurité, qui peut être mise à jour, alors que dans l’ancienne directive machines 98/37/CE, les seuls composants de sécurité cités étaient ceux qui figuraient à l'annexe IV et qui devaient faire l'objet d'une procédure d'examen CE de type auprès d’un organisme notifié dans la majorité des cas.

d) "Lastaufnahmemittel" ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

Comment:

The definition of lifting accessory has been clarified and includes slings and their components.

Original Comment:

La définition de l’accessoire de levage a été précisée et intègre les élingues et  à leurs composants.

e) "Ketten, Seile und Gurte" für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;

Comment:

Only chains, ropes and straps used for lifting, entering the lifting machinery and accessories are covered by this definition.

Original Comment:

Seuls les chaînes, câbles et sangles utilisées pour le levage, entrant dans les machines de levage ainsi que les accessoires sont couvert par cette définition.

f) "abnehmbare Gelenkwelle" ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;

g) "unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

h) "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;

Comment:

The following definitions from h) to k) indicates important points for machinery manufacturers regarding the definitions of partly completed machinery, placing on the market, manufacturer, commissioning agent and compliance with harmonized standards . These definitions are to be read with Article 5 (placing on the market and putting into service), article 7 (presumption of conformity).

Original Comment:

Les définitions suivantes de h) à k) précisent des points importants pour les fabricants de machines quant à la définition des notions de quasi-machine, de mise sur le marché, de fabricant, de mandataire de mise en service et de conformité aux normes harmonisées. Ces définitions sont à rapprocher des articles 5 (mise sur le marché et mise en service), l’article 7 (présomption de conformité).

i) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;

j) "Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;

k) "Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;

l) "harmonisierte Norm" eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft festgelegten Verfahren angenommen wurde.

Comment:

To ensure the safety of the machines, the Directive requires compliance with the essential requirements of health and safety (see whereas14 and 18), and to harmonized standards (see article7 for details on the presumption of conformity and harmonized standards).

Original Comment:

Pour garantir la sécurité des machines, la directive impose le respect à des exigences essentielles de sécurité et de santé (voir considérants n°14 et 18), et à des normes harmonisées (Cf. article 7 pour un détail sur la présomption de conformité et les normes harmonisées).

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