Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung

The text in RED color is the amended or added text in comparison with the former 98/37/EC machinery directive.


Artikel 16 : CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in Anhang III wiedergegebenen Schriftbild.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.

(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Comment:

The marking is affixed to the machinery and safety components. Only the partly completed machinery do not have.

Original Comment:

Le marquage est apposé sur les machines et les composants de sécurité. Seules les quasi-machines ne le possèdent pas.


 

German